libasyncio: (tomj) recovered spec file from srpm, obsolete libsimpleio packages,...
[libasyncio] / LICENSE
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287f6cfa
RP
1WICHTIG - BITTE SORGFÄLTIG LESEN BEVOR SIE DIE SOFTWARE INSTALLIEREN
2
3Intranator Software Lizenzvertrag
4
5Version 1.2 vom 17.07.2007
6
7Dieser Lizenzvertrag räumt ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an dem von
8der Intra2net AG entwickelten "Intranator System Manager" unter den
9nachfolgenden Lizenzbedingungen ein. Mit der Installation der Software erklären
10Sie sich mit folgenden Lizenzbedingungen einverstanden.
11
12§ 1 Vertragsgegenstand
13
141) Die "Intranator Software" besteht aus dem "Intranator System Manager", der
15"Linux Open-Source Distribution" sowie dem Virenscanner. Gegenstand dieses
16Lizenzvertrages ist - vorbehaltlich der Regelung in § 2 dieses Vertrags - nur
17der "Intranator System Manager". Die "Linux Open-Source Distribution" und der
18Virenscanner unterliegen eigenen Lizenzbedingungen, die den entsprechenden
19RPM-Paketen beigefügt sind.
20
212) Der "Intranator System Manager" besteht aus komprimierten Dateien zzgl.
22Installationsprogramm (RPM-Paket), die den lauffähigen Code der von der
23Intra2net AG programmierten Software enthalten. Der "Intranator System Manager"
24wird nicht als Open-Source Software vertrieben. Das Copyright und alle Rechte
25verbleiben bei der Intra2net AG. Die Bestandteile des "Intranator System
26Manager" sind in den RPM Paketen entsprechend gekennzeichnet.
27
28§ 2 andere Lizenzen
29
301) Zusammen mit dem "Intranator System Manager" erhalten Sie sowohl einen
31Virenscanner, als auch eine Programmkopie einer "Linux Open-Source
32Distribution". Die Intra2net AG überlässt Ihnen die Programmkopie der "Linux
33Open-Source Distribution" unentgeltlich, weshalb sich eine Haftung der Intra2net
34AG nach §§ 521 ff. BGB richtet und folglich auf Vorsatz oder grobe
35Fahrlässigkeit beschränkt ist.
36
372) Die für eine Benutzung der "Linux Open-Source Distribution" zwingend
38erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Distribution, bekommen
39Sie nicht von der Intra2net AG eingeräumt, sondern direkt von den jeweiligen
40Autoren der entsprechenden Programmteile. Der Umfang Ihrer Nutzungsrechte
41bestimmt sich folglich ausschließlich nach den der "Linux Open-Source
42Distribution" beigefügten Lizenzbedingungen und nicht nach diesem Vertrag.
43
443) Die Lizenzbedingungen, die den Open-Source Programmpaketen von den jeweiligen
45Autoren zugeordneten wurden, sind vom Nutzer bei der Nutzung der gesamten
46"Intranator Software", neben den Vorschriften dieses Lizenzvertrages, im Rahmen
47eines direkten Nutzungsvertrages mit den jeweiligen Softwareherstellers ohne
48Zwischenschaltung der Intra2net AG zu beachten. Die entsprechenden
49Lizenzbedingungen sind in elektronischer Form der zugehörigen Software
50beigefügt.
51
524) Soweit Quelltexte der unentgeltlich überlassenen "Linux Open-Source
53Distribution" der GNU General Public License (GPL) oder der GNU Lesser General
54Public License (LGPL) unterliegen, bietet Ihnen die Intra2net AG (Intra2net AG,
55Mömpelgarder Weg 8, 72072 Tübingen, Deutschland) hiermit an, diese Quelltexte
56gegen einen Selbstkostenersatz von 10,- EUR zzgl. MwSt. und Porto auf CD an Sie
57zu liefern. Dieses Angebot gilt für 3 Jahre ab Auslieferung der Software durch
58Intra2net.
59
605) Soweit innerhalb der überlassenen Programme Libraries genutzt werden, die
61unter der LGPL lizenziert sind, werden diese entweder als shared libraries
62verwendet, oder Sie können - entsprechend der hierfür vorgesehenen Regelungen in
63der LGPL - die jeweiligen Quellen zu den in 4) genannten Konditionen anfordern.
64
65§ 3 Installation
66
671) Die "Intranator Software" läuft nicht parallel mit anderen Betriebssystemen
68auf einem System. Insbesondere formatiert die "Intranator Software" bei
69Installation die gesamte Festplatte und löscht alle bestehenden Daten.
70
712) Die "Intranator Software" arbeitet nur mit dafür vom Lizenzgeber
72freigegebenen Hardwarekomponenten zusammen. Diese sind in der Dokumentation
73sowie auf der Webseite www.intranator.com aufgeführt und werden regelmäßig
74aktualisiert. Der Lizenzgeber hat das Recht, die Freigabe für
75Hardwarekomponenten für zukünftige Versionen zurückzuziehen, z.B. wenn diese von
76zukünftigen Basissystemen nicht mehr mit Gerätetreibern unterstützt werden .
77Alle beim Lizenzgeber registrierten Kunden werden per Email mindestens 3 Monate
78vorher darüber in Kenntnis gesetzt (Abkündigung).
79
80§ 4 Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz
81
821) Der Lizenznehmer darf einen nicht modifizierten Originaldatenträger beliebig
83vervielfältigen. Lizenzcodes und Lizenzdateien dürfen nicht vervielfältigt
84werden.
85
862) Eine Vervielfältigung der installierten Programme und Daten ist nur
87gestattet, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms
88notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des
89Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten
90Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
91
923) Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen
93Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige
94Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten
95Computerprogramme unerlässlich, darf der Lizenznehmer Sicherungskopien in der
96zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind
97entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein
98archivarischen Zwecken verwendet werden.
99
1004) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die
101installierten Programme und Daten durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.
102Die gelieferten Lizenzcodes sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff
103Dritter gesicherten Ort aufzubewahren.
104
1055) Die Mitarbeiter des Lizenznehmers sind nachdrücklich auf die Einhaltung der
106vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechts
107hinzuweisen.
108
1096) Der Lizenzgeber ist berechtigt, Lizenzcodes bei Verdacht auf Verstoß gegen
110diese Lizenz zu sperren, nachdem der rechtmäßige Eigentümer gegen Vorlage des
111Kaufbelegs kostenfrei einen neuen Lizenzcode ausgestellt bekommen hat oder
112innerhalb von 2 Wochen nach entsprechender Information kein Kaufbeleg vorgelegt
113wird.
114
115§ 5 Nutzungsbeschränkungen
116
1171) Der Lizenznehmer darf die Software auf einer ihm zur Verfügung stehenden
118Hardware einsetzen. Wechselt der Lizenznehmer jedoch die Hardware, muss er die
119Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.
120
1212) Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen ist nur in der
122Zahl der im Lizenzschein angegebenen Anzahl von Instanzen zulässig. Möchte der
123Lizenznehmer die Software in mehr Instanzen zeitgleich einsetzen, muss er eine
124entsprechende Anzahl von weiteren Lizenzen erwerben.
125
1263) Der Lizenznehmer muss eine zeitgleiche Mehrfachnutzung über die Anzahl der
127erworbenen Lizenzen hinaus durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden.
128
1294) Handelt es sich um eine Lizenz mit einer Beschränkung der Benutzeranzahl,
130darf das System nur von der entsprechenden Anzahl an Benutzern genutzt werden.
131
1325) Die Anzahl der Benutzer errechnet sich aus der Summe der Anzahlen von den im
133Menüpunkt "Benutzermanager" angelegten Benutzer, den Benutzerkonten auf
134Zielservern, die für durch das System weitergeleitete Emails genutzt werden,
135sowie den Benutzern, die nicht im Benutzermanager angelegt sind, aber die
136Möglichkeit haben, den Proxy-Server des Systems zu nutzen.
137
138§ 6 Begleitende Dienstleistungen
139
1401) Wurde mit der Lizenz das Recht auf zeitlich beschränkte Dienstleistungen
141(z.B. Update-Service) erworben, so beginnt deren Laufzeit mit Eingabe des
142Lizenzcodes, Registrieren der Software oder der Prüfung auf vorhandene Updates.
143
1442) Wird das Recht auf diese Dienstleistungen verlängert, so beginnt die Laufzeit
145der Verlängerung rückwirkend zum letzten Ablauftermin.
146
147§ 7 Evaluationslizenz
148
1491) Wurde von einem Endkunden keine Lizenz käuflich erworben, erhält er eine
150Evaluationslizenz, d.h. für 30 Tage das Recht, die "Intranator Software" auf
151einer Hardware zu installieren und zu Testzwecken unter diesen Lizenzbedingungen
152zu nutzen. Mit der Eingabe eines nicht selbst erworbenen Lizenzkeys erlischt die
153Evaluationslizenz sofort.
154
1552) Die Evaluationslizenz oder eine andere, zeitlich beschränkte Lizenz darf nur
156für den entsprechenden Zeitraum ab Installation genutzt werden. Die verbleibende
157Zeit wird auf der Bedienungsoberfläche der Software angezeigt.
158
1593) Nach Ablauf dieses Zeitraums stellt die Software die Funktion ein. Der Kunde
160ist dafür verantwortlich, seine Daten rechtzeitig vorher zu sichern.
161
1624) Eine Evaluationslizenz berechtigt nicht zu Gewährleistungsansprüchen, außer
163wenn etwaige Mängel durch die Intra2net AG vorsätzlich oder grob fahrlässig
164verursacht wurden..
165
166§ 8 Dekompilierung und Programmänderungen
167
1681) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen
169(Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen
170Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer
171Programmänderung sind nur in den nachfolgend genannten Fällen zulässig.
172
1732) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die
174Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform unerlässlich ist,
175um entweder a) die Bedingungen der LGPL zu erfüllen oder b) die erforderlichen
176Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig
177geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern
178folgende Bedingungen erfüllt sind:
179
180 1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur
181 Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person oder
182 in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen;
183 2. die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind
184 für die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich
185 gemacht;
186 3. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms,
187 die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.
188
189Bei unter a) und b) genannten derartigen Handlungen gewonnene Informationen
190dürfen nicht
191
192 1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig
193 geschaffenen Programms verwendet werden,
194 2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die
195 Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist,
196 3. für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im
197 Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das
198 Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.
199
2003) Urhebervermerke, Lizenzcodes, Seriennummern sowie sonstige der
201Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder
202verändert werden.
203
2044) Wird auf dem System Software installiert, die nicht ausdrücklich vom
205Lizenzgeber dafür freigegeben ist, oder wird die installierte Software
206modifiziert, können Gewährleistungs- oder Garantieansprüche nur geltend gemacht
207werden, wenn der Kunde nachweisen kann, dass die Mängel nicht mit den
208Modifikationen in Zusammenhang stehen.
209
210§ 9 Weiterveräußerung und Weitervermietung
211
2121) Der Lizenznehmer darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und
213des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken,
214vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der
215vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der
216Weitergabe muss der Lizenznehmer dem neuen Lizenznehmer sämtliche Programmkopien
217einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die
218nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht
219des alten Lizenznehmers zur Programmnutzung.
220
2212) Der Lizenznehmer darf die Software einschließlich des Begleitmaterials
222Dritten nicht vermieten.
223
2243) Der Lizenznehmer darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der
225begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen,
226insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt auch im
227Hinblick auf Mitarbeiter des Lizenznehmers.
228
229§ 10 Gewährleistung
230
2311) Mängel der von der Intra2net AG programmierten Software einschließlich
232zugehöriger Unterlagen werden vom Lizenzgeber innerhalb der Gewährleistungsfrist
233von 24 Monaten gegenüber Verbrauchern bzw. 12 Monaten gegenüber Unternehmern ab
234Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Lizenznehmer behoben. Dies
235geschieht nach Wahl des Lizenzgebers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
236
2372) Bei einem zweimaligen Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung
238kann der Lizenznehmer Wandelung oder Minderung geltend machen.
239
240§ 11 Haftung
241
2421) Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Beschaffenheitsgarantien haftet der
243Lizenzgeber unbeschränkt. Die Haftung für anfängliches Unvermögen wird auf das
244Fünffache des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren
245Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden
246muss.
247
2482) Im Übrigen haftet der Lizenzgeber unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe
249Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
250
2513) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber nur, sofern eine Pflicht
252verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von
253besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht
254ist die Haftungsbeschränkung für anfängliches Unvermögen nach Abs. 1 dieser
255Haftungsreglung entsprechend heranzuziehen.
256
2574) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand
258beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von
259Sicherungskopien eingetreten wäre.
260
2615) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter des
262Lizenzgebers.
263
2646) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG).
265
2667) Für Mängel zusätzlich installierter Software wird eine Haftung nur bei
267Lieferung und Installation durch die Intra2net AG übernommen. Auch dann ist
268diese Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lizenzgebers gemäß § 521
269BGB beschränkt.
270
271§ 12 Untersuchungs- und Rügepflicht
272
2731) Der Lizenznehmer wird die gelieferte Software einschließlich der
274Dokumentation innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere
275im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der
276Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei
277festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen dem Lizenzgeber innerhalb
278weiterer 8 Werktage gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu
279detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten.
280
2812) Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht
282feststellbar sind, müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung unter
283Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden.
284
2853) Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in
286Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
287
288§ 13 Rücknahmepflicht nach dem ElektroG
289
290Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf
291eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
292Insbesondere stellt der Kunde die Intra2net AG von den Verpflichtungen nach § 10
293Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang
294stehenden Ansprüchen Dritter frei.
295
296§ 14 Schriftform
297
298Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung
299dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und
300Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder
301Hilfspersonen des Lizenzgebers erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn der
302Lizenzgeber hierfür seine schriftliche Zustimmung erteilt.
303
304§ 15 Rechtswahl
305
306Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem
307Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter
308Ausschluss des UN-Kaufrechts.
309
310§ 16 Gerichtsstand
311
312Sofern der Lizenznehmer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs,
313juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
314Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der
315Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Tübingen als Gerichtsstand
316vereinbart.
317
318§ 17 Schlussbestimmungen
319
320Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder
321werden, sind sie so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte
322wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht
323wird; die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt. Sinngemäß gilt dies auch
324für ergänzungsbedürftige Lücken.