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287f6cfa RP |
1 | WICHTIG - BITTE SORGFÄLTIG LESEN BEVOR SIE DIE SOFTWARE INSTALLIEREN |
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3 | Intranator Software Lizenzvertrag | |
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5 | Version 1.2 vom 17.07.2007 | |
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7 | Dieser Lizenzvertrag räumt ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an dem von | |
8 | der Intra2net AG entwickelten "Intranator System Manager" unter den | |
9 | nachfolgenden Lizenzbedingungen ein. Mit der Installation der Software erklären | |
10 | Sie sich mit folgenden Lizenzbedingungen einverstanden. | |
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12 | § 1 Vertragsgegenstand | |
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14 | 1) Die "Intranator Software" besteht aus dem "Intranator System Manager", der | |
15 | "Linux Open-Source Distribution" sowie dem Virenscanner. Gegenstand dieses | |
16 | Lizenzvertrages ist - vorbehaltlich der Regelung in § 2 dieses Vertrags - nur | |
17 | der "Intranator System Manager". Die "Linux Open-Source Distribution" und der | |
18 | Virenscanner unterliegen eigenen Lizenzbedingungen, die den entsprechenden | |
19 | RPM-Paketen beigefügt sind. | |
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21 | 2) Der "Intranator System Manager" besteht aus komprimierten Dateien zzgl. | |
22 | Installationsprogramm (RPM-Paket), die den lauffähigen Code der von der | |
23 | Intra2net AG programmierten Software enthalten. Der "Intranator System Manager" | |
24 | wird nicht als Open-Source Software vertrieben. Das Copyright und alle Rechte | |
25 | verbleiben bei der Intra2net AG. Die Bestandteile des "Intranator System | |
26 | Manager" sind in den RPM Paketen entsprechend gekennzeichnet. | |
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28 | § 2 andere Lizenzen | |
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30 | 1) Zusammen mit dem "Intranator System Manager" erhalten Sie sowohl einen | |
31 | Virenscanner, als auch eine Programmkopie einer "Linux Open-Source | |
32 | Distribution". Die Intra2net AG überlässt Ihnen die Programmkopie der "Linux | |
33 | Open-Source Distribution" unentgeltlich, weshalb sich eine Haftung der Intra2net | |
34 | AG nach §§ 521 ff. BGB richtet und folglich auf Vorsatz oder grobe | |
35 | Fahrlässigkeit beschränkt ist. | |
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37 | 2) Die für eine Benutzung der "Linux Open-Source Distribution" zwingend | |
38 | erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Distribution, bekommen | |
39 | Sie nicht von der Intra2net AG eingeräumt, sondern direkt von den jeweiligen | |
40 | Autoren der entsprechenden Programmteile. Der Umfang Ihrer Nutzungsrechte | |
41 | bestimmt sich folglich ausschließlich nach den der "Linux Open-Source | |
42 | Distribution" beigefügten Lizenzbedingungen und nicht nach diesem Vertrag. | |
43 | ||
44 | 3) Die Lizenzbedingungen, die den Open-Source Programmpaketen von den jeweiligen | |
45 | Autoren zugeordneten wurden, sind vom Nutzer bei der Nutzung der gesamten | |
46 | "Intranator Software", neben den Vorschriften dieses Lizenzvertrages, im Rahmen | |
47 | eines direkten Nutzungsvertrages mit den jeweiligen Softwareherstellers ohne | |
48 | Zwischenschaltung der Intra2net AG zu beachten. Die entsprechenden | |
49 | Lizenzbedingungen sind in elektronischer Form der zugehörigen Software | |
50 | beigefügt. | |
51 | ||
52 | 4) Soweit Quelltexte der unentgeltlich überlassenen "Linux Open-Source | |
53 | Distribution" der GNU General Public License (GPL) oder der GNU Lesser General | |
54 | Public License (LGPL) unterliegen, bietet Ihnen die Intra2net AG (Intra2net AG, | |
55 | Mömpelgarder Weg 8, 72072 Tübingen, Deutschland) hiermit an, diese Quelltexte | |
56 | gegen einen Selbstkostenersatz von 10,- EUR zzgl. MwSt. und Porto auf CD an Sie | |
57 | zu liefern. Dieses Angebot gilt für 3 Jahre ab Auslieferung der Software durch | |
58 | Intra2net. | |
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60 | 5) Soweit innerhalb der überlassenen Programme Libraries genutzt werden, die | |
61 | unter der LGPL lizenziert sind, werden diese entweder als shared libraries | |
62 | verwendet, oder Sie können - entsprechend der hierfür vorgesehenen Regelungen in | |
63 | der LGPL - die jeweiligen Quellen zu den in 4) genannten Konditionen anfordern. | |
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65 | § 3 Installation | |
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67 | 1) Die "Intranator Software" läuft nicht parallel mit anderen Betriebssystemen | |
68 | auf einem System. Insbesondere formatiert die "Intranator Software" bei | |
69 | Installation die gesamte Festplatte und löscht alle bestehenden Daten. | |
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71 | 2) Die "Intranator Software" arbeitet nur mit dafür vom Lizenzgeber | |
72 | freigegebenen Hardwarekomponenten zusammen. Diese sind in der Dokumentation | |
73 | sowie auf der Webseite www.intranator.com aufgeführt und werden regelmäßig | |
74 | aktualisiert. Der Lizenzgeber hat das Recht, die Freigabe für | |
75 | Hardwarekomponenten für zukünftige Versionen zurückzuziehen, z.B. wenn diese von | |
76 | zukünftigen Basissystemen nicht mehr mit Gerätetreibern unterstützt werden . | |
77 | Alle beim Lizenzgeber registrierten Kunden werden per Email mindestens 3 Monate | |
78 | vorher darüber in Kenntnis gesetzt (Abkündigung). | |
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80 | § 4 Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz | |
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82 | 1) Der Lizenznehmer darf einen nicht modifizierten Originaldatenträger beliebig | |
83 | vervielfältigen. Lizenzcodes und Lizenzdateien dürfen nicht vervielfältigt | |
84 | werden. | |
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86 | 2) Eine Vervielfältigung der installierten Programme und Daten ist nur | |
87 | gestattet, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms | |
88 | notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des | |
89 | Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten | |
90 | Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher. | |
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92 | 3) Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen | |
93 | Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige | |
94 | Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten | |
95 | Computerprogramme unerlässlich, darf der Lizenznehmer Sicherungskopien in der | |
96 | zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind | |
97 | entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein | |
98 | archivarischen Zwecken verwendet werden. | |
99 | ||
100 | 4) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die | |
101 | installierten Programme und Daten durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. | |
102 | Die gelieferten Lizenzcodes sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff | |
103 | Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. | |
104 | ||
105 | 5) Die Mitarbeiter des Lizenznehmers sind nachdrücklich auf die Einhaltung der | |
106 | vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechts | |
107 | hinzuweisen. | |
108 | ||
109 | 6) Der Lizenzgeber ist berechtigt, Lizenzcodes bei Verdacht auf Verstoß gegen | |
110 | diese Lizenz zu sperren, nachdem der rechtmäßige Eigentümer gegen Vorlage des | |
111 | Kaufbelegs kostenfrei einen neuen Lizenzcode ausgestellt bekommen hat oder | |
112 | innerhalb von 2 Wochen nach entsprechender Information kein Kaufbeleg vorgelegt | |
113 | wird. | |
114 | ||
115 | § 5 Nutzungsbeschränkungen | |
116 | ||
117 | 1) Der Lizenznehmer darf die Software auf einer ihm zur Verfügung stehenden | |
118 | Hardware einsetzen. Wechselt der Lizenznehmer jedoch die Hardware, muss er die | |
119 | Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. | |
120 | ||
121 | 2) Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen ist nur in der | |
122 | Zahl der im Lizenzschein angegebenen Anzahl von Instanzen zulässig. Möchte der | |
123 | Lizenznehmer die Software in mehr Instanzen zeitgleich einsetzen, muss er eine | |
124 | entsprechende Anzahl von weiteren Lizenzen erwerben. | |
125 | ||
126 | 3) Der Lizenznehmer muss eine zeitgleiche Mehrfachnutzung über die Anzahl der | |
127 | erworbenen Lizenzen hinaus durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden. | |
128 | ||
129 | 4) Handelt es sich um eine Lizenz mit einer Beschränkung der Benutzeranzahl, | |
130 | darf das System nur von der entsprechenden Anzahl an Benutzern genutzt werden. | |
131 | ||
132 | 5) Die Anzahl der Benutzer errechnet sich aus der Summe der Anzahlen von den im | |
133 | Menüpunkt "Benutzermanager" angelegten Benutzer, den Benutzerkonten auf | |
134 | Zielservern, die für durch das System weitergeleitete Emails genutzt werden, | |
135 | sowie den Benutzern, die nicht im Benutzermanager angelegt sind, aber die | |
136 | Möglichkeit haben, den Proxy-Server des Systems zu nutzen. | |
137 | ||
138 | § 6 Begleitende Dienstleistungen | |
139 | ||
140 | 1) Wurde mit der Lizenz das Recht auf zeitlich beschränkte Dienstleistungen | |
141 | (z.B. Update-Service) erworben, so beginnt deren Laufzeit mit Eingabe des | |
142 | Lizenzcodes, Registrieren der Software oder der Prüfung auf vorhandene Updates. | |
143 | ||
144 | 2) Wird das Recht auf diese Dienstleistungen verlängert, so beginnt die Laufzeit | |
145 | der Verlängerung rückwirkend zum letzten Ablauftermin. | |
146 | ||
147 | § 7 Evaluationslizenz | |
148 | ||
149 | 1) Wurde von einem Endkunden keine Lizenz käuflich erworben, erhält er eine | |
150 | Evaluationslizenz, d.h. für 30 Tage das Recht, die "Intranator Software" auf | |
151 | einer Hardware zu installieren und zu Testzwecken unter diesen Lizenzbedingungen | |
152 | zu nutzen. Mit der Eingabe eines nicht selbst erworbenen Lizenzkeys erlischt die | |
153 | Evaluationslizenz sofort. | |
154 | ||
155 | 2) Die Evaluationslizenz oder eine andere, zeitlich beschränkte Lizenz darf nur | |
156 | für den entsprechenden Zeitraum ab Installation genutzt werden. Die verbleibende | |
157 | Zeit wird auf der Bedienungsoberfläche der Software angezeigt. | |
158 | ||
159 | 3) Nach Ablauf dieses Zeitraums stellt die Software die Funktion ein. Der Kunde | |
160 | ist dafür verantwortlich, seine Daten rechtzeitig vorher zu sichern. | |
161 | ||
162 | 4) Eine Evaluationslizenz berechtigt nicht zu Gewährleistungsansprüchen, außer | |
163 | wenn etwaige Mängel durch die Intra2net AG vorsätzlich oder grob fahrlässig | |
164 | verursacht wurden.. | |
165 | ||
166 | § 8 Dekompilierung und Programmänderungen | |
167 | ||
168 | 1) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen | |
169 | (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen | |
170 | Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer | |
171 | Programmänderung sind nur in den nachfolgend genannten Fällen zulässig. | |
172 | ||
173 | 2) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die | |
174 | Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform unerlässlich ist, | |
175 | um entweder a) die Bedingungen der LGPL zu erfüllen oder b) die erforderlichen | |
176 | Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig | |
177 | geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern | |
178 | folgende Bedingungen erfüllt sind: | |
179 | ||
180 | 1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur | |
181 | Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person oder | |
182 | in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen; | |
183 | 2. die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind | |
184 | für die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich | |
185 | gemacht; | |
186 | 3. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, | |
187 | die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind. | |
188 | ||
189 | Bei unter a) und b) genannten derartigen Handlungen gewonnene Informationen | |
190 | dürfen nicht | |
191 | ||
192 | 1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig | |
193 | geschaffenen Programms verwendet werden, | |
194 | 2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die | |
195 | Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist, | |
196 | 3. für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im | |
197 | Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das | |
198 | Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden. | |
199 | ||
200 | 3) Urhebervermerke, Lizenzcodes, Seriennummern sowie sonstige der | |
201 | Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder | |
202 | verändert werden. | |
203 | ||
204 | 4) Wird auf dem System Software installiert, die nicht ausdrücklich vom | |
205 | Lizenzgeber dafür freigegeben ist, oder wird die installierte Software | |
206 | modifiziert, können Gewährleistungs- oder Garantieansprüche nur geltend gemacht | |
207 | werden, wenn der Kunde nachweisen kann, dass die Mängel nicht mit den | |
208 | Modifikationen in Zusammenhang stehen. | |
209 | ||
210 | § 9 Weiterveräußerung und Weitervermietung | |
211 | ||
212 | 1) Der Lizenznehmer darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und | |
213 | des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, | |
214 | vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der | |
215 | vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der | |
216 | Weitergabe muss der Lizenznehmer dem neuen Lizenznehmer sämtliche Programmkopien | |
217 | einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die | |
218 | nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht | |
219 | des alten Lizenznehmers zur Programmnutzung. | |
220 | ||
221 | 2) Der Lizenznehmer darf die Software einschließlich des Begleitmaterials | |
222 | Dritten nicht vermieten. | |
223 | ||
224 | 3) Der Lizenznehmer darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der | |
225 | begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, | |
226 | insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt auch im | |
227 | Hinblick auf Mitarbeiter des Lizenznehmers. | |
228 | ||
229 | § 10 Gewährleistung | |
230 | ||
231 | 1) Mängel der von der Intra2net AG programmierten Software einschließlich | |
232 | zugehöriger Unterlagen werden vom Lizenzgeber innerhalb der Gewährleistungsfrist | |
233 | von 24 Monaten gegenüber Verbrauchern bzw. 12 Monaten gegenüber Unternehmern ab | |
234 | Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Lizenznehmer behoben. Dies | |
235 | geschieht nach Wahl des Lizenzgebers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. | |
236 | ||
237 | 2) Bei einem zweimaligen Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung | |
238 | kann der Lizenznehmer Wandelung oder Minderung geltend machen. | |
239 | ||
240 | § 11 Haftung | |
241 | ||
242 | 1) Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Beschaffenheitsgarantien haftet der | |
243 | Lizenzgeber unbeschränkt. Die Haftung für anfängliches Unvermögen wird auf das | |
244 | Fünffache des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren | |
245 | Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden | |
246 | muss. | |
247 | ||
248 | 2) Im Übrigen haftet der Lizenzgeber unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe | |
249 | Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. | |
250 | ||
251 | 3) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber nur, sofern eine Pflicht | |
252 | verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von | |
253 | besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht | |
254 | ist die Haftungsbeschränkung für anfängliches Unvermögen nach Abs. 1 dieser | |
255 | Haftungsreglung entsprechend heranzuziehen. | |
256 | ||
257 | 4) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand | |
258 | beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von | |
259 | Sicherungskopien eingetreten wäre. | |
260 | ||
261 | 5) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter des | |
262 | Lizenzgebers. | |
263 | ||
264 | 6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG). | |
265 | ||
266 | 7) Für Mängel zusätzlich installierter Software wird eine Haftung nur bei | |
267 | Lieferung und Installation durch die Intra2net AG übernommen. Auch dann ist | |
268 | diese Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lizenzgebers gemäß § 521 | |
269 | BGB beschränkt. | |
270 | ||
271 | § 12 Untersuchungs- und Rügepflicht | |
272 | ||
273 | 1) Der Lizenznehmer wird die gelieferte Software einschließlich der | |
274 | Dokumentation innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere | |
275 | im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der | |
276 | Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei | |
277 | festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen dem Lizenzgeber innerhalb | |
278 | weiterer 8 Werktage gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu | |
279 | detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten. | |
280 | ||
281 | 2) Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht | |
282 | feststellbar sind, müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung unter | |
283 | Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden. | |
284 | ||
285 | 3) Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in | |
286 | Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. | |
287 | ||
288 | § 13 Rücknahmepflicht nach dem ElektroG | |
289 | ||
290 | Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf | |
291 | eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. | |
292 | Insbesondere stellt der Kunde die Intra2net AG von den Verpflichtungen nach § 10 | |
293 | Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang | |
294 | stehenden Ansprüchen Dritter frei. | |
295 | ||
296 | § 14 Schriftform | |
297 | ||
298 | Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung | |
299 | dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und | |
300 | Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder | |
301 | Hilfspersonen des Lizenzgebers erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn der | |
302 | Lizenzgeber hierfür seine schriftliche Zustimmung erteilt. | |
303 | ||
304 | § 15 Rechtswahl | |
305 | ||
306 | Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem | |
307 | Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter | |
308 | Ausschluss des UN-Kaufrechts. | |
309 | ||
310 | § 16 Gerichtsstand | |
311 | ||
312 | Sofern der Lizenznehmer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, | |
313 | juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches | |
314 | Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der | |
315 | Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Tübingen als Gerichtsstand | |
316 | vereinbart. | |
317 | ||
318 | § 17 Schlussbestimmungen | |
319 | ||
320 | Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder | |
321 | werden, sind sie so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte | |
322 | wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht | |
323 | wird; die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt. Sinngemäß gilt dies auch | |
324 | für ergänzungsbedürftige Lücken. |