-Intranator Lizenz Version 1.1
+WICHTIG - BITTE SORGFÄLTIG LESEN BEVOR SIE DIE SOFTWARE INSTALLIEREN
-§1 blah, blah
+Intranator Software Lizenzvertrag 1.1, vom 15.12.2003
+
+Dieser Lizenzvertrag räumt ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an
+dem von der Intra2net AG entwickelten "Intranator System Manager" unter
+den nachfolgenden Lizenzbedingungen ein. Mit der Installation der
+Software erklären Sie sich mit folgenden Lizenzbedingungen
+einverstanden.
+
+
+§ 1 Vertragsgegenstand
+
+1) Die "Intranator Software" besteht aus dem "Intranator System Manager",
+der "Linux Open-Source Distribution" sowie dem Virenscanner. Gegenstand
+dieses Lizenzvertrages ist nur der "Intranator System Manager". Die
+"Linux Open-Source Distribution" und der Virenscanner unterliegen
+eigenen Lizenzbedingungen, die den entsprechenden RPM-Paketen
+beigefügt sind.
+
+2) Der "Intranator System Manager" besteht aus komprimierten Dateien
+zzgl. Installationsprogramm (RPM-Paket), die den lauffähigen Code der
+von der Intra2net AG programmierten Software enthalten. Der "Intranator
+System Manager" wird nicht als Open-Source Software vertrieben. Das
+Copyright und alle Rechte verbleiben bei der Intra2net AG. Die
+Bestandteile des "Intranator System Manager" sind in den RPM Paketen
+entsprechend gekennzeichnet.
+
+§ 2 andere Lizenzen
+
+1) Die enthaltene - wie gesagt nicht unter diese Lizenz fallende - "Linux
+Open-Source Distribution" ist eine spezialisierte Linux Distribution.
+Diese wird als Open Source Software entsprechend den dort beigefügten
+Lizenzbedingungen vertrieben.
+
+2) Die von den Autoren den jeweiligen Open-Source Programmpaketen
+zugeordneten Lizenzbedingungen sind vom Nutzer bei der Nutzung des
+gesamten "Intranator Software" neben den Vorschriften dieses
+Lizenzvertrages im Rahmen eines direkten Nutzungsvertrages mit den
+jeweiligen Softwareherstellers ohne Zwischenschaltung der Intra2net AG
+zu beachten. Die jeweiligen Lizenz- bedingungen sind in elektronischer
+Form der zugehörigen Software beigefügt.
+
+3) Die Quelltexte der "Linux Open-Source Distribution", die der GNU
+General Public License (GPL) oder der GNU Lesser General Public License
+(LGPL) unterliegen, können gemäß dieser Lizenzen gegen
+Selbstkostenersatz von 10,- EUR zzgl. MwSt. und Porto bei der Intra2net
+AG (Intra2net AG, Mömpelgarder Weg 8, 72072 Tübingen, Deutschland) auf
+CD bestellt werden. Dieses Angebot gilt für 3 Jahre ab Auslieferung
+der Software durch Intra2net.
+
+4) Für die der GNU Lesser General Public License (LGPL) unterliegenden
+Teile der "Linux Open-Source Distribution" gilt: Alle Programmteile, die
+Libraries verwenden, die unter die LGPL fallen, verwenden diese entweder
+als Shared Libraries nach §6 b der LGPL oder die unter §6 a der LGPL
+geforderten Daten können zu den in 3) genannten Konditionen angefordert
+werden.
+
+§ 3 Installation
+
+1) Die "Intranator Software" läuft nicht parallel mit anderen
+Betriebssystemen auf einem System. Insbesondere formatiert die
+"Intranator Software" bei Installation die gesamte Festplatte
+und löscht alle bestehenden Daten.
+
+2) Die "Intranator Software" arbeitet nur mit dafür vom Lizenzgeber
+freigegebenen Hardwarekomponenten zusammen. Diese sind in der
+Dokumentation sowie auf der Webseite www.intranator.com aufgeführt und
+werden regelmäßig aktualisiert. Der Lizenzgeber hat das Recht, die
+Freigabe für Hardware- komponenten für zukünftige Versionen
+zurückzuziehen, z.B. wenn diese von zukünftigen Basissystemen nicht mehr
+mit Gerätetreibern unterstützt werden. Alle beim Lizenzgeber
+registrierten Kunden werden per Email mindestens 3 Monate vorher
+darüber in Kenntnis gesetzt (Abkündigung).
+
+§ 4 Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz
+
+1) Der Lizenznehmer darf einen nicht modifizierten Originaldatenträger
+beliebig vervielfältigen. Lizenzcodes und Lizenzdateien dürfen nicht
+vervielfältigt werden.
+
+2) Eine Vervielfältigung der installierten Programme und Daten ist nur
+gestattet, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des
+Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen
+die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den
+Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des
+Programms in den Arbeitsspeicher.
+
+3) Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer
+schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die
+turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der
+eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, darf der Lizenznehmer
+Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen.
+Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen.
+Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken
+verwendet werden.
+
+4) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf
+die installierten Programme und Daten durch geeignete Vorkehrungen zu
+verhindern. Die gelieferten Lizenzcodes sind an einem gegen den
+unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren.
+
+5) Die Mitarbeiter des Lizenznehmers sind nachdrücklich auf die
+Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie
+der Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen.
+
+6) Der Lizenzgeber ist berechtigt, Lizenzcodes bei Verdacht auf Verstoß
+gegen diese Lizenz zu sperren, nachdem der rechtmäßige Eigentümer gegen
+Vorlage des Kaufbelegs kostenfrei einen neuen Lizenzcode ausgestellt
+bekommen hat oder innerhalb von 2 Wochen nach entsprechender
+Information kein Kaufbeleg vorgelegt wird.
+
+§ 5 Nutzungsbeschränkungen
+
+1) Der Lizenznehmer darf die Software auf einer ihm zur Verfügung
+stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Lizenznehmer jedoch die
+Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware
+löschen.
+
+2) Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen ist nur in
+der Zahl der im Lizenzschein angegebenen Anzahl von Instanzen zulässig.
+Möchte der Lizenznehmer die Software in mehr Instanzen zeitgleich
+einsetzen, muss er eine entsprechende Anzahl von weiteren
+Lizenzen erwerben.
+
+3) Der Lizenznehmer muss eine zeitgleiche Mehrfachnutzung über die Anzahl
+der erworbenen Lizenzen hinaus durch Zugriffsschutzmechanismen
+unterbinden.
+
+4) Handelt es sich um eine Lizenz mit einer Beschränkung der
+Benutzeranzahl, darf das System nur von der entsprechenden
+Anzahl an Benutzern genutzt werden.
+
+5) Die Anzahl der Benutzern errechnet sich aus der Summe der Anzahlen von
+den im Menüpunkt "Benutzermanager" angelegten Benutzer, den Benutzerkonten
+auf Zielservern, die für durch das System weitergeleitete Emails genutzt
+werden, sowie den Benutzern, die nicht im Benutzermanager angelegt sind,
+aber die Möglichkeit haben, den Proxy-Server des Systems zu nutzen.
+
+§ 6 Begleitende Dienstleistungen
+
+1) Wurde mit der Lizenz das Recht auf zeitlich beschränkte Dienst-
+leistungen (z.B. Update-Service) erworben, so beginnt deren Laufzeit
+mit Eingabe des Lizenzcodes, Registrieren der Software oder
+der Prüfung auf vorhandene Updates.
+
+2) Wird das Recht auf diese Dienstleistungen verlängert, so beginnt
+die Laufzeit der Verlängerung rückwirkend zum letzten Ablauftermin.
+
+§ 7 Evaluationslizenz
+
+1) Wurde von einem Endkunden keine Lizenz käuflich erworben, erhält er
+eine Evaluationslizenz, d.h. für 30 Tage das Recht, die "Intranator
+Software" auf einer Hardware zu installieren und zu Testzwecken unter
+diesen Lizenzbedingungen zu nutzen. Mit der Eingabe eines nicht selbst
+erworbenen Lizenzkeys erlischt die Evaluationslizenz sofort.
+
+2) Die Evaluationslizenz oder eine andere, zeitlich beschränkte Lizenz
+darf nur für den entsprechenden Zeitraum ab Installation genutzt werden.
+Die verbleibende Zeit wird auf der Bedienungsoberfläche der Software
+angezeigt.
+
+3) Nach Ablauf dieses Zeitraums stellt die Software die Funktion ein.Der
+Kunde ist dafür verantwortlich, seine Daten rechtzeitig vorher
+zusichern.
+
+4) Eine Evaluationslizenz berechtigt nicht zu Gewährleistungsansprüchen,
+außer wenn durch uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten ist.
+
+§ 8 Dekompilierung und Programmänderungen
+
+1) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere
+Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung
+der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering)
+einschließlich einer Programmänderung sind nur in den nachfolgend
+genannten Fällen zulässig.
+
+2) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die
+Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform
+unerlässlich ist, um entweder a) die Bedingungen der LGPL zu erfüllen
+oder b) die erforderlichen Informationen zur Herstellung der
+Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit
+anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt
+sind:
+
+ 1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer
+ anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des
+ Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer
+ hierzu ermächtigten Person vorgenommen;
+
+ 2. die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen
+ Informationen sind für die in Nummer 1 genannten Personen
+ noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht;
+
+ 3. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des
+ ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der
+ Interoperabilität notwendig sind.
+
+ Bei unter a) und b) genannten derartigen Handlungen
+ gewonnene Informationen dürfen nicht
+
+ 1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität
+ des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden,
+
+ 2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für
+ die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms
+ notwendig ist,
+
+ 3. für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms
+ mit im Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche
+ anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.
+
+3) Urhebervermerke, Lizenzcodes, Seriennummern sowie sonstige der
+Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall
+entfernt oder verändert werden.
+
+4) Wird auf dem System Software installiert, die nicht ausdrücklich vom
+Lizenzgeber dafür freigegeben ist, oder wird die installierte Software
+modifiziert, können Gewährleistungs- oder Garantieansprüche nur geltend
+gemacht werden, wenn der Kunde nachweisen kann, dass die Mängel nicht
+mit den Modifikationen in Zusammenhang stehen.
+
+§ 9 Weiterveräußerung und Weitervermietung
+
+1) Der Lizenznehmer darf die Software einschließlich des Benutzer-
+handbuchs und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte
+veräußern oder verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt
+sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm
+gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Lizenznehmer
+dem neuen Lizenznehmer sämtliche Programmkopien einschließlich
+gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht
+übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht
+des alten Lizenznehmers zur Programmnutzung.
+
+2) Der Lizenznehmer darf die Software einschließlich des Begleitmaterials
+Dritten nicht vermieten.
+
+3) Der Lizenznehmer darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der
+begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen
+verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen.
+Dies gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Lizenznehmers.
+
+§ 10 Gewährleistung
+
+1) Mängel der von der Intra2net programmierten Software einschließlich
+zugehöriger Unterlagen werden vom Lizenzgeber innerhalb der
+Gewährleistungsfrist von 24 Monaten gegenüber Verbrauchern bzw.
+12 Monaten gegenüber Unternehmern ab Lieferung nach entsprechender
+Mitteilung durch den Lizenznehmer behoben. Dies geschieht nach Wahl
+des Lizenzgebers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
+
+2) Bei einem zweimaligen Fehlschlagen der Nachbesserung oder
+Ersatzlieferung kann der Lizenznehmer Wandelung oder Minderung
+geltend machen.
+
+§ 11 Haftung
+
+1) Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Beschaffenheitsgarantien haftet
+der Lizenzgeber unbeschränkt. Die Haftung für anfängliches Unvermögen
+wird auf das Fünffache des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden
+begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung
+typischerweise gerechnet werden muss.
+
+2) Im Übrigen haftet der Lizenzgeber unbeschränkt nur für Vorsatz und
+grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und
+Erfüllungsgehilfen.
+
+3) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber nur, sofern eine
+Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des
+Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
+Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftungsbeschränkung
+für anfängliches Unvermögen nach Abs. 1 dieser Haftungsreglung
+entsprechend heranzuziehen.
+
+4) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungs-
+aufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender
+Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
+
+5) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter
+des Lizenzgebers.
+
+6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt
+(§ 14 ProdHG).
+
+7) Für Mängel zusätzlich installierter Software wird eine Haftung nur bei
+Lieferung und Installation durch die Intra2net AG übernommen. Auch dann
+ist diese Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lizenzgebers
+gemäß § 521 BGB beschränkt.
+
+§ 12 Untersuchungs- und Rügepflicht
+
+1) Der Lizenznehmer wird die gelieferte Software einschließlich der
+Dokumentation innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung untersuchen,
+insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und
+Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender
+Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder
+feststellbar sind, müssen dem Lizenzgeber innerhalb weiterer 8 Werktage
+gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende
+Beschreibung der Mängel beinhalten.
+
+2) Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung
+nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 8 Werktagen nach
+Entdeckung unter Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen
+gerügt werden.
+
+3) Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die
+Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
+
+§ 13 Schriftform
+
+Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder
+Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere
+Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie
+von Vertretern oder Hilfspersonen des Lizenzgebers erklärt, sind sie nur
+dann verbindlich, wenn der Lizenzgeber hierfür seine schriftliche
+Zustimmung erteilt.
+
+§ 14 Rechtswahl
+
+Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus
+diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik
+Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
+
+§ 15 Gerichtsstand
+
+Sofern der Lizenznehmer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs,
+juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
+Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen
+der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Tübingen als
+Gerichtsstand vereinbart.
+
+§ 16 Schlussbestimmungen
+
+Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein
+oder werden, sind sie so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der
+beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise
+möglichst genau erreicht wird; die übrigen Bestimmungen bleiben davon
+unberührt. Sinngemäß gilt dies auch für ergänzungsbedürftige Lücken.