WICHTIG - BITTE SORGFÄLTIG LESEN BEVOR SIE DIE SOFTWARE INSTALLIEREN Intranator Software Lizenzvertrag Version 1.2 vom 17.07.2007 Dieser Lizenzvertrag räumt ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an dem von der Intra2net AG entwickelten "Intranator System Manager" unter den nachfolgenden Lizenzbedingungen ein. Mit der Installation der Software erklären Sie sich mit folgenden Lizenzbedingungen einverstanden. § 1 Vertragsgegenstand 1) Die "Intranator Software" besteht aus dem "Intranator System Manager", der "Linux Open-Source Distribution" sowie dem Virenscanner. Gegenstand dieses Lizenzvertrages ist - vorbehaltlich der Regelung in § 2 dieses Vertrags - nur der "Intranator System Manager". Die "Linux Open-Source Distribution" und der Virenscanner unterliegen eigenen Lizenzbedingungen, die den entsprechenden RPM-Paketen beigefügt sind. 2) Der "Intranator System Manager" besteht aus komprimierten Dateien zzgl. Installationsprogramm (RPM-Paket), die den lauffähigen Code der von der Intra2net AG programmierten Software enthalten. Der "Intranator System Manager" wird nicht als Open-Source Software vertrieben. Das Copyright und alle Rechte verbleiben bei der Intra2net AG. Die Bestandteile des "Intranator System Manager" sind in den RPM Paketen entsprechend gekennzeichnet. § 2 andere Lizenzen 1) Zusammen mit dem "Intranator System Manager" erhalten Sie sowohl einen Virenscanner, als auch eine Programmkopie einer "Linux Open-Source Distribution". Die Intra2net AG überlässt Ihnen die Programmkopie der "Linux Open-Source Distribution" unentgeltlich, weshalb sich eine Haftung der Intra2net AG nach §§ 521 ff. BGB richtet und folglich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. 2) Die für eine Benutzung der "Linux Open-Source Distribution" zwingend erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Distribution, bekommen Sie nicht von der Intra2net AG eingeräumt, sondern direkt von den jeweiligen Autoren der entsprechenden Programmteile. Der Umfang Ihrer Nutzungsrechte bestimmt sich folglich ausschließlich nach den der "Linux Open-Source Distribution" beigefügten Lizenzbedingungen und nicht nach diesem Vertrag. 3) Die Lizenzbedingungen, die den Open-Source Programmpaketen von den jeweiligen Autoren zugeordneten wurden, sind vom Nutzer bei der Nutzung der gesamten "Intranator Software", neben den Vorschriften dieses Lizenzvertrages, im Rahmen eines direkten Nutzungsvertrages mit den jeweiligen Softwareherstellers ohne Zwischenschaltung der Intra2net AG zu beachten. Die entsprechenden Lizenzbedingungen sind in elektronischer Form der zugehörigen Software beigefügt. 4) Soweit Quelltexte der unentgeltlich überlassenen "Linux Open-Source Distribution" der GNU General Public License (GPL) oder der GNU Lesser General Public License (LGPL) unterliegen, bietet Ihnen die Intra2net AG (Intra2net AG, Mömpelgarder Weg 8, 72072 Tübingen, Deutschland) hiermit an, diese Quelltexte gegen einen Selbstkostenersatz von 10,- EUR zzgl. MwSt. und Porto auf CD an Sie zu liefern. Dieses Angebot gilt für 3 Jahre ab Auslieferung der Software durch Intra2net. 5) Soweit innerhalb der überlassenen Programme Libraries genutzt werden, die unter der LGPL lizenziert sind, werden diese entweder als shared libraries verwendet, oder Sie können - entsprechend der hierfür vorgesehenen Regelungen in der LGPL - die jeweiligen Quellen zu den in 4) genannten Konditionen anfordern. § 3 Installation 1) Die "Intranator Software" läuft nicht parallel mit anderen Betriebssystemen auf einem System. Insbesondere formatiert die "Intranator Software" bei Installation die gesamte Festplatte und löscht alle bestehenden Daten. 2) Die "Intranator Software" arbeitet nur mit dafür vom Lizenzgeber freigegebenen Hardwarekomponenten zusammen. Diese sind in der Dokumentation sowie auf der Webseite www.intranator.com aufgeführt und werden regelmäßig aktualisiert. Der Lizenzgeber hat das Recht, die Freigabe für Hardwarekomponenten für zukünftige Versionen zurückzuziehen, z.B. wenn diese von zukünftigen Basissystemen nicht mehr mit Gerätetreibern unterstützt werden . Alle beim Lizenzgeber registrierten Kunden werden per Email mindestens 3 Monate vorher darüber in Kenntnis gesetzt (Abkündigung). § 4 Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz 1) Der Lizenznehmer darf einen nicht modifizierten Originaldatenträger beliebig vervielfältigen. Lizenzcodes und Lizenzdateien dürfen nicht vervielfältigt werden. 2) Eine Vervielfältigung der installierten Programme und Daten ist nur gestattet, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher. 3) Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, darf der Lizenznehmer Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden. 4) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die installierten Programme und Daten durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Lizenzcodes sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. 5) Die Mitarbeiter des Lizenznehmers sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen. 6) Der Lizenzgeber ist berechtigt, Lizenzcodes bei Verdacht auf Verstoß gegen diese Lizenz zu sperren, nachdem der rechtmäßige Eigentümer gegen Vorlage des Kaufbelegs kostenfrei einen neuen Lizenzcode ausgestellt bekommen hat oder innerhalb von 2 Wochen nach entsprechender Information kein Kaufbeleg vorgelegt wird. § 5 Nutzungsbeschränkungen 1) Der Lizenznehmer darf die Software auf einer ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Lizenznehmer jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. 2) Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen ist nur in der Zahl der im Lizenzschein angegebenen Anzahl von Instanzen zulässig. Möchte der Lizenznehmer die Software in mehr Instanzen zeitgleich einsetzen, muss er eine entsprechende Anzahl von weiteren Lizenzen erwerben. 3) Der Lizenznehmer muss eine zeitgleiche Mehrfachnutzung über die Anzahl der erworbenen Lizenzen hinaus durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden. 4) Handelt es sich um eine Lizenz mit einer Beschränkung der Benutzeranzahl, darf das System nur von der entsprechenden Anzahl an Benutzern genutzt werden. 5) Die Anzahl der Benutzer errechnet sich aus der Summe der Anzahlen von den im Menüpunkt "Benutzermanager" angelegten Benutzer, den Benutzerkonten auf Zielservern, die für durch das System weitergeleitete Emails genutzt werden, sowie den Benutzern, die nicht im Benutzermanager angelegt sind, aber die Möglichkeit haben, den Proxy-Server des Systems zu nutzen. § 6 Begleitende Dienstleistungen 1) Wurde mit der Lizenz das Recht auf zeitlich beschränkte Dienstleistungen (z.B. Update-Service) erworben, so beginnt deren Laufzeit mit Eingabe des Lizenzcodes, Registrieren der Software oder der Prüfung auf vorhandene Updates. 2) Wird das Recht auf diese Dienstleistungen verlängert, so beginnt die Laufzeit der Verlängerung rückwirkend zum letzten Ablauftermin. § 7 Evaluationslizenz 1) Wurde von einem Endkunden keine Lizenz käuflich erworben, erhält er eine Evaluationslizenz, d.h. für 30 Tage das Recht, die "Intranator Software" auf einer Hardware zu installieren und zu Testzwecken unter diesen Lizenzbedingungen zu nutzen. Mit der Eingabe eines nicht selbst erworbenen Lizenzkeys erlischt die Evaluationslizenz sofort. 2) Die Evaluationslizenz oder eine andere, zeitlich beschränkte Lizenz darf nur für den entsprechenden Zeitraum ab Installation genutzt werden. Die verbleibende Zeit wird auf der Bedienungsoberfläche der Software angezeigt. 3) Nach Ablauf dieses Zeitraums stellt die Software die Funktion ein. Der Kunde ist dafür verantwortlich, seine Daten rechtzeitig vorher zu sichern. 4) Eine Evaluationslizenz berechtigt nicht zu Gewährleistungsansprüchen, außer wenn etwaige Mängel durch die Intra2net AG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.. § 8 Dekompilierung und Programmänderungen 1) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind nur in den nachfolgend genannten Fällen zulässig. 2) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform unerlässlich ist, um entweder a) die Bedingungen der LGPL zu erfüllen oder b) die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen; 2. die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht; 3. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind. Bei unter a) und b) genannten derartigen Handlungen gewonnene Informationen dürfen nicht 1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden, 2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist, 3. für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden. 3) Urhebervermerke, Lizenzcodes, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. 4) Wird auf dem System Software installiert, die nicht ausdrücklich vom Lizenzgeber dafür freigegeben ist, oder wird die installierte Software modifiziert, können Gewährleistungs- oder Garantieansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde nachweisen kann, dass die Mängel nicht mit den Modifikationen in Zusammenhang stehen. § 9 Weiterveräußerung und Weitervermietung 1) Der Lizenznehmer darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Lizenznehmer dem neuen Lizenznehmer sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Lizenznehmers zur Programmnutzung. 2) Der Lizenznehmer darf die Software einschließlich des Begleitmaterials Dritten nicht vermieten. 3) Der Lizenznehmer darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Lizenznehmers. § 10 Gewährleistung 1) Mängel der von der Intra2net AG programmierten Software einschließlich zugehöriger Unterlagen werden vom Lizenzgeber innerhalb der Gewährleistungsfrist von 24 Monaten gegenüber Verbrauchern bzw. 12 Monaten gegenüber Unternehmern ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Lizenznehmer behoben. Dies geschieht nach Wahl des Lizenzgebers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. 2) Bei einem zweimaligen Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Lizenznehmer Wandelung oder Minderung geltend machen. § 11 Haftung 1) Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Beschaffenheitsgarantien haftet der Lizenzgeber unbeschränkt. Die Haftung für anfängliches Unvermögen wird auf das Fünffache des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss. 2) Im Übrigen haftet der Lizenzgeber unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 3) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftungsbeschränkung für anfängliches Unvermögen nach Abs. 1 dieser Haftungsreglung entsprechend heranzuziehen. 4) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. 5) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter des Lizenzgebers. 6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG). 7) Für Mängel zusätzlich installierter Software wird eine Haftung nur bei Lieferung und Installation durch die Intra2net AG übernommen. Auch dann ist diese Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lizenzgebers gemäß § 521 BGB beschränkt. § 12 Untersuchungs- und Rügepflicht 1) Der Lizenznehmer wird die gelieferte Software einschließlich der Dokumentation innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen dem Lizenzgeber innerhalb weiterer 8 Werktage gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten. 2) Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden. 3) Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. § 13 Rücknahmepflicht nach dem ElektroG Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Insbesondere stellt der Kunde die Intra2net AG von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. § 14 Schriftform Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen des Lizenzgebers erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn der Lizenzgeber hierfür seine schriftliche Zustimmung erteilt. § 15 Rechtswahl Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. § 16 Gerichtsstand Sofern der Lizenznehmer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Tübingen als Gerichtsstand vereinbart. § 17 Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, sind sie so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird; die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt. Sinngemäß gilt dies auch für ergänzungsbedürftige Lücken.