From d16a8ed22b9de9f77393abee1b1561dfe086d5ea Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: Thomas Jarosch Date: Tue, 2 Nov 2004 15:40:47 +0000 Subject: [PATCH] real LICENSE file --- LICENSE | 339 ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++- 1 files changed, 337 insertions(+), 2 deletions(-) diff --git a/LICENSE b/LICENSE index c1770ff..638a257 100644 --- a/LICENSE +++ b/LICENSE @@ -1,4 +1,339 @@ -Intranator Lizenz Version 1.1 +WICHTIG - BITTE SORGFÄLTIG LESEN BEVOR SIE DIE SOFTWARE INSTALLIEREN -§1 blah, blah +Intranator Software Lizenzvertrag 1.1, vom 15.12.2003 + +Dieser Lizenzvertrag räumt ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an +dem von der Intra2net AG entwickelten "Intranator System Manager" unter +den nachfolgenden Lizenzbedingungen ein. Mit der Installation der +Software erklären Sie sich mit folgenden Lizenzbedingungen +einverstanden. + + +§ 1 Vertragsgegenstand + +1) Die "Intranator Software" besteht aus dem "Intranator System Manager", +der "Linux Open-Source Distribution" sowie dem Virenscanner. Gegenstand +dieses Lizenzvertrages ist nur der "Intranator System Manager". Die +"Linux Open-Source Distribution" und der Virenscanner unterliegen +eigenen Lizenzbedingungen, die den entsprechenden RPM-Paketen +beigefügt sind. + +2) Der "Intranator System Manager" besteht aus komprimierten Dateien +zzgl. Installationsprogramm (RPM-Paket), die den lauffähigen Code der +von der Intra2net AG programmierten Software enthalten. Der "Intranator +System Manager" wird nicht als Open-Source Software vertrieben. Das +Copyright und alle Rechte verbleiben bei der Intra2net AG. Die +Bestandteile des "Intranator System Manager" sind in den RPM Paketen +entsprechend gekennzeichnet. + +§ 2 andere Lizenzen + +1) Die enthaltene - wie gesagt nicht unter diese Lizenz fallende - "Linux +Open-Source Distribution" ist eine spezialisierte Linux Distribution. +Diese wird als Open Source Software entsprechend den dort beigefügten +Lizenzbedingungen vertrieben. + +2) Die von den Autoren den jeweiligen Open-Source Programmpaketen +zugeordneten Lizenzbedingungen sind vom Nutzer bei der Nutzung des +gesamten "Intranator Software" neben den Vorschriften dieses +Lizenzvertrages im Rahmen eines direkten Nutzungsvertrages mit den +jeweiligen Softwareherstellers ohne Zwischenschaltung der Intra2net AG +zu beachten. Die jeweiligen Lizenz- bedingungen sind in elektronischer +Form der zugehörigen Software beigefügt. + +3) Die Quelltexte der "Linux Open-Source Distribution", die der GNU +General Public License (GPL) oder der GNU Lesser General Public License +(LGPL) unterliegen, können gemäß dieser Lizenzen gegen +Selbstkostenersatz von 10,- EUR zzgl. MwSt. und Porto bei der Intra2net +AG (Intra2net AG, Mömpelgarder Weg 8, 72072 Tübingen, Deutschland) auf +CD bestellt werden. Dieses Angebot gilt für 3 Jahre ab Auslieferung +der Software durch Intra2net. + +4) Für die der GNU Lesser General Public License (LGPL) unterliegenden +Teile der "Linux Open-Source Distribution" gilt: Alle Programmteile, die +Libraries verwenden, die unter die LGPL fallen, verwenden diese entweder +als Shared Libraries nach §6 b der LGPL oder die unter §6 a der LGPL +geforderten Daten können zu den in 3) genannten Konditionen angefordert +werden. + +§ 3 Installation + +1) Die "Intranator Software" läuft nicht parallel mit anderen +Betriebssystemen auf einem System. Insbesondere formatiert die +"Intranator Software" bei Installation die gesamte Festplatte +und löscht alle bestehenden Daten. + +2) Die "Intranator Software" arbeitet nur mit dafür vom Lizenzgeber +freigegebenen Hardwarekomponenten zusammen. Diese sind in der +Dokumentation sowie auf der Webseite www.intranator.com aufgeführt und +werden regelmäßig aktualisiert. Der Lizenzgeber hat das Recht, die +Freigabe für Hardware- komponenten für zukünftige Versionen +zurückzuziehen, z.B. wenn diese von zukünftigen Basissystemen nicht mehr +mit Gerätetreibern unterstützt werden. Alle beim Lizenzgeber +registrierten Kunden werden per Email mindestens 3 Monate vorher +darüber in Kenntnis gesetzt (Abkündigung). + +§ 4 Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz + +1) Der Lizenznehmer darf einen nicht modifizierten Originaldatenträger +beliebig vervielfältigen. Lizenzcodes und Lizenzdateien dürfen nicht +vervielfältigt werden. + +2) Eine Vervielfältigung der installierten Programme und Daten ist nur +gestattet, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des +Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen +die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den +Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des +Programms in den Arbeitsspeicher. + +3) Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer +schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die +turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der +eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, darf der Lizenznehmer +Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. +Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. +Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken +verwendet werden. + +4) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf +die installierten Programme und Daten durch geeignete Vorkehrungen zu +verhindern. Die gelieferten Lizenzcodes sind an einem gegen den +unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. + +5) Die Mitarbeiter des Lizenznehmers sind nachdrücklich auf die +Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie +der Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen. + +6) Der Lizenzgeber ist berechtigt, Lizenzcodes bei Verdacht auf Verstoß +gegen diese Lizenz zu sperren, nachdem der rechtmäßige Eigentümer gegen +Vorlage des Kaufbelegs kostenfrei einen neuen Lizenzcode ausgestellt +bekommen hat oder innerhalb von 2 Wochen nach entsprechender +Information kein Kaufbeleg vorgelegt wird. + +§ 5 Nutzungsbeschränkungen + +1) Der Lizenznehmer darf die Software auf einer ihm zur Verfügung +stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Lizenznehmer jedoch die +Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware +löschen. + +2) Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen ist nur in +der Zahl der im Lizenzschein angegebenen Anzahl von Instanzen zulässig. +Möchte der Lizenznehmer die Software in mehr Instanzen zeitgleich +einsetzen, muss er eine entsprechende Anzahl von weiteren +Lizenzen erwerben. + +3) Der Lizenznehmer muss eine zeitgleiche Mehrfachnutzung über die Anzahl +der erworbenen Lizenzen hinaus durch Zugriffsschutzmechanismen +unterbinden. + +4) Handelt es sich um eine Lizenz mit einer Beschränkung der +Benutzeranzahl, darf das System nur von der entsprechenden +Anzahl an Benutzern genutzt werden. + +5) Die Anzahl der Benutzern errechnet sich aus der Summe der Anzahlen von +den im Menüpunkt "Benutzermanager" angelegten Benutzer, den Benutzerkonten +auf Zielservern, die für durch das System weitergeleitete Emails genutzt +werden, sowie den Benutzern, die nicht im Benutzermanager angelegt sind, +aber die Möglichkeit haben, den Proxy-Server des Systems zu nutzen. + +§ 6 Begleitende Dienstleistungen + +1) Wurde mit der Lizenz das Recht auf zeitlich beschränkte Dienst- +leistungen (z.B. Update-Service) erworben, so beginnt deren Laufzeit +mit Eingabe des Lizenzcodes, Registrieren der Software oder +der Prüfung auf vorhandene Updates. + +2) Wird das Recht auf diese Dienstleistungen verlängert, so beginnt +die Laufzeit der Verlängerung rückwirkend zum letzten Ablauftermin. + +§ 7 Evaluationslizenz + +1) Wurde von einem Endkunden keine Lizenz käuflich erworben, erhält er +eine Evaluationslizenz, d.h. für 30 Tage das Recht, die "Intranator +Software" auf einer Hardware zu installieren und zu Testzwecken unter +diesen Lizenzbedingungen zu nutzen. Mit der Eingabe eines nicht selbst +erworbenen Lizenzkeys erlischt die Evaluationslizenz sofort. + +2) Die Evaluationslizenz oder eine andere, zeitlich beschränkte Lizenz +darf nur für den entsprechenden Zeitraum ab Installation genutzt werden. +Die verbleibende Zeit wird auf der Bedienungsoberfläche der Software +angezeigt. + +3) Nach Ablauf dieses Zeitraums stellt die Software die Funktion ein.Der +Kunde ist dafür verantwortlich, seine Daten rechtzeitig vorher +zusichern. + +4) Eine Evaluationslizenz berechtigt nicht zu Gewährleistungsansprüchen, +außer wenn durch uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten ist. + +§ 8 Dekompilierung und Programmänderungen + +1) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere +Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung +der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) +einschließlich einer Programmänderung sind nur in den nachfolgend +genannten Fällen zulässig. + +2) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die +Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform +unerlässlich ist, um entweder a) die Bedingungen der LGPL zu erfüllen +oder b) die erforderlichen Informationen zur Herstellung der +Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit +anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt +sind: + + 1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer + anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des + Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer + hierzu ermächtigten Person vorgenommen; + + 2. die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen + Informationen sind für die in Nummer 1 genannten Personen + noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht; + + 3. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des + ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der + Interoperabilität notwendig sind. + + Bei unter a) und b) genannten derartigen Handlungen + gewonnene Informationen dürfen nicht + + 1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität + des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden, + + 2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für + die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms + notwendig ist, + + 3. für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms + mit im Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche + anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden. + +3) Urhebervermerke, Lizenzcodes, Seriennummern sowie sonstige der +Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall +entfernt oder verändert werden. + +4) Wird auf dem System Software installiert, die nicht ausdrücklich vom +Lizenzgeber dafür freigegeben ist, oder wird die installierte Software +modifiziert, können Gewährleistungs- oder Garantieansprüche nur geltend +gemacht werden, wenn der Kunde nachweisen kann, dass die Mängel nicht +mit den Modifikationen in Zusammenhang stehen. + +§ 9 Weiterveräußerung und Weitervermietung + +1) Der Lizenznehmer darf die Software einschließlich des Benutzer- +handbuchs und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte +veräußern oder verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt +sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm +gegenüber einverstanden. Im Falle der Weitergabe muss der Lizenznehmer +dem neuen Lizenznehmer sämtliche Programmkopien einschließlich +gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht +übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht +des alten Lizenznehmers zur Programmnutzung. + +2) Der Lizenznehmer darf die Software einschließlich des Begleitmaterials +Dritten nicht vermieten. + +3) Der Lizenznehmer darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der +begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen +verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. +Dies gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Lizenznehmers. + +§ 10 Gewährleistung + +1) Mängel der von der Intra2net programmierten Software einschließlich +zugehöriger Unterlagen werden vom Lizenzgeber innerhalb der +Gewährleistungsfrist von 24 Monaten gegenüber Verbrauchern bzw. +12 Monaten gegenüber Unternehmern ab Lieferung nach entsprechender +Mitteilung durch den Lizenznehmer behoben. Dies geschieht nach Wahl +des Lizenzgebers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. + +2) Bei einem zweimaligen Fehlschlagen der Nachbesserung oder +Ersatzlieferung kann der Lizenznehmer Wandelung oder Minderung +geltend machen. + +§ 11 Haftung + +1) Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Beschaffenheitsgarantien haftet +der Lizenzgeber unbeschränkt. Die Haftung für anfängliches Unvermögen +wird auf das Fünffache des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden +begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung +typischerweise gerechnet werden muss. + +2) Im Übrigen haftet der Lizenzgeber unbeschränkt nur für Vorsatz und +grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und +Erfüllungsgehilfen. + +3) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber nur, sofern eine +Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des +Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). +Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftungsbeschränkung +für anfängliches Unvermögen nach Abs. 1 dieser Haftungsreglung +entsprechend heranzuziehen. + +4) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungs- +aufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender +Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. + +5) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter +des Lizenzgebers. + +6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt +(§ 14 ProdHG). + +7) Für Mängel zusätzlich installierter Software wird eine Haftung nur bei +Lieferung und Installation durch die Intra2net AG übernommen. Auch dann +ist diese Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lizenzgebers +gemäß § 521 BGB beschränkt. + +§ 12 Untersuchungs- und Rügepflicht + +1) Der Lizenznehmer wird die gelieferte Software einschließlich der +Dokumentation innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung untersuchen, +insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und +Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender +Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder +feststellbar sind, müssen dem Lizenzgeber innerhalb weiterer 8 Werktage +gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende +Beschreibung der Mängel beinhalten. + +2) Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung +nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 8 Werktagen nach +Entdeckung unter Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen +gerügt werden. + +3) Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die +Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. + +§ 13 Schriftform + +Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder +Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere +Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie +von Vertretern oder Hilfspersonen des Lizenzgebers erklärt, sind sie nur +dann verbindlich, wenn der Lizenzgeber hierfür seine schriftliche +Zustimmung erteilt. + +§ 14 Rechtswahl + +Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus +diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik +Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. + +§ 15 Gerichtsstand + +Sofern der Lizenznehmer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, +juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches +Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen +der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Tübingen als +Gerichtsstand vereinbart. + +§ 16 Schlussbestimmungen + +Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein +oder werden, sind sie so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der +beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise +möglichst genau erreicht wird; die übrigen Bestimmungen bleiben davon +unberührt. Sinngemäß gilt dies auch für ergänzungsbedürftige Lücken. -- 1.7.1