From: Thomas Jarosch Date: Fri, 29 Apr 2011 09:01:51 +0000 (+0200) Subject: Iclude Intra2net commercial license for now X-Git-Tag: v1.0~61 X-Git-Url: http://developer.intra2net.com/git/?a=commitdiff_plain;h=7f0235821eefe29a9f2dd5eb316251682f327b16;p=pingcheck Iclude Intra2net commercial license for now --- diff --git a/LICENSE b/LICENSE new file mode 100644 index 0000000..354dc3e --- /dev/null +++ b/LICENSE @@ -0,0 +1,324 @@ +WICHTIG - BITTE SORGFÄLTIG LESEN BEVOR SIE DIE SOFTWARE INSTALLIEREN + +Intranator Software Lizenzvertrag + +Version 1.2 vom 17.07.2007 + +Dieser Lizenzvertrag räumt ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an dem von +der Intra2net AG entwickelten "Intranator System Manager" unter den +nachfolgenden Lizenzbedingungen ein. Mit der Installation der Software erklären +Sie sich mit folgenden Lizenzbedingungen einverstanden. + +§ 1 Vertragsgegenstand + +1) Die "Intranator Software" besteht aus dem "Intranator System Manager", der +"Linux Open-Source Distribution" sowie dem Virenscanner. Gegenstand dieses +Lizenzvertrages ist - vorbehaltlich der Regelung in § 2 dieses Vertrags - nur +der "Intranator System Manager". Die "Linux Open-Source Distribution" und der +Virenscanner unterliegen eigenen Lizenzbedingungen, die den entsprechenden +RPM-Paketen beigefügt sind. + +2) Der "Intranator System Manager" besteht aus komprimierten Dateien zzgl. +Installationsprogramm (RPM-Paket), die den lauffähigen Code der von der +Intra2net AG programmierten Software enthalten. Der "Intranator System Manager" +wird nicht als Open-Source Software vertrieben. Das Copyright und alle Rechte +verbleiben bei der Intra2net AG. Die Bestandteile des "Intranator System +Manager" sind in den RPM Paketen entsprechend gekennzeichnet. + +§ 2 andere Lizenzen + +1) Zusammen mit dem "Intranator System Manager" erhalten Sie sowohl einen +Virenscanner, als auch eine Programmkopie einer "Linux Open-Source +Distribution". Die Intra2net AG überlässt Ihnen die Programmkopie der "Linux +Open-Source Distribution" unentgeltlich, weshalb sich eine Haftung der Intra2net +AG nach §§ 521 ff. BGB richtet und folglich auf Vorsatz oder grobe +Fahrlässigkeit beschränkt ist. + +2) Die für eine Benutzung der "Linux Open-Source Distribution" zwingend +erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Distribution, bekommen +Sie nicht von der Intra2net AG eingeräumt, sondern direkt von den jeweiligen +Autoren der entsprechenden Programmteile. Der Umfang Ihrer Nutzungsrechte +bestimmt sich folglich ausschließlich nach den der "Linux Open-Source +Distribution" beigefügten Lizenzbedingungen und nicht nach diesem Vertrag. + +3) Die Lizenzbedingungen, die den Open-Source Programmpaketen von den jeweiligen +Autoren zugeordneten wurden, sind vom Nutzer bei der Nutzung der gesamten +"Intranator Software", neben den Vorschriften dieses Lizenzvertrages, im Rahmen +eines direkten Nutzungsvertrages mit den jeweiligen Softwareherstellers ohne +Zwischenschaltung der Intra2net AG zu beachten. Die entsprechenden +Lizenzbedingungen sind in elektronischer Form der zugehörigen Software +beigefügt. + +4) Soweit Quelltexte der unentgeltlich überlassenen "Linux Open-Source +Distribution" der GNU General Public License (GPL) oder der GNU Lesser General +Public License (LGPL) unterliegen, bietet Ihnen die Intra2net AG (Intra2net AG, +Mömpelgarder Weg 8, 72072 Tübingen, Deutschland) hiermit an, diese Quelltexte +gegen einen Selbstkostenersatz von 10,- EUR zzgl. MwSt. und Porto auf CD an Sie +zu liefern. Dieses Angebot gilt für 3 Jahre ab Auslieferung der Software durch +Intra2net. + +5) Soweit innerhalb der überlassenen Programme Libraries genutzt werden, die +unter der LGPL lizenziert sind, werden diese entweder als shared libraries +verwendet, oder Sie können - entsprechend der hierfür vorgesehenen Regelungen in +der LGPL - die jeweiligen Quellen zu den in 4) genannten Konditionen anfordern. + +§ 3 Installation + +1) Die "Intranator Software" läuft nicht parallel mit anderen Betriebssystemen +auf einem System. Insbesondere formatiert die "Intranator Software" bei +Installation die gesamte Festplatte und löscht alle bestehenden Daten. + +2) Die "Intranator Software" arbeitet nur mit dafür vom Lizenzgeber +freigegebenen Hardwarekomponenten zusammen. Diese sind in der Dokumentation +sowie auf der Webseite www.intranator.com aufgeführt und werden regelmäßig +aktualisiert. Der Lizenzgeber hat das Recht, die Freigabe für +Hardwarekomponenten für zukünftige Versionen zurückzuziehen, z.B. wenn diese von +zukünftigen Basissystemen nicht mehr mit Gerätetreibern unterstützt werden . +Alle beim Lizenzgeber registrierten Kunden werden per Email mindestens 3 Monate +vorher darüber in Kenntnis gesetzt (Abkündigung). + +§ 4 Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz + +1) Der Lizenznehmer darf einen nicht modifizierten Originaldatenträger beliebig +vervielfältigen. Lizenzcodes und Lizenzdateien dürfen nicht vervielfältigt +werden. + +2) Eine Vervielfältigung der installierten Programme und Daten ist nur +gestattet, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms +notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des +Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten +Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher. + +3) Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen +Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige +Sicherung des gesamten Datenbestands einschließlich der eingesetzten +Computerprogramme unerlässlich, darf der Lizenznehmer Sicherungskopien in der +zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind +entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein +archivarischen Zwecken verwendet werden. + +4) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die +installierten Programme und Daten durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. +Die gelieferten Lizenzcodes sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff +Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. + +5) Die Mitarbeiter des Lizenznehmers sind nachdrücklich auf die Einhaltung der +vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechts +hinzuweisen. + +6) Der Lizenzgeber ist berechtigt, Lizenzcodes bei Verdacht auf Verstoß gegen +diese Lizenz zu sperren, nachdem der rechtmäßige Eigentümer gegen Vorlage des +Kaufbelegs kostenfrei einen neuen Lizenzcode ausgestellt bekommen hat oder +innerhalb von 2 Wochen nach entsprechender Information kein Kaufbeleg vorgelegt +wird. + +§ 5 Nutzungsbeschränkungen + +1) Der Lizenznehmer darf die Software auf einer ihm zur Verfügung stehenden +Hardware einsetzen. Wechselt der Lizenznehmer jedoch die Hardware, muss er die +Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. + +2) Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen ist nur in der +Zahl der im Lizenzschein angegebenen Anzahl von Instanzen zulässig. Möchte der +Lizenznehmer die Software in mehr Instanzen zeitgleich einsetzen, muss er eine +entsprechende Anzahl von weiteren Lizenzen erwerben. + +3) Der Lizenznehmer muss eine zeitgleiche Mehrfachnutzung über die Anzahl der +erworbenen Lizenzen hinaus durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden. + +4) Handelt es sich um eine Lizenz mit einer Beschränkung der Benutzeranzahl, +darf das System nur von der entsprechenden Anzahl an Benutzern genutzt werden. + +5) Die Anzahl der Benutzer errechnet sich aus der Summe der Anzahlen von den im +Menüpunkt "Benutzermanager" angelegten Benutzer, den Benutzerkonten auf +Zielservern, die für durch das System weitergeleitete Emails genutzt werden, +sowie den Benutzern, die nicht im Benutzermanager angelegt sind, aber die +Möglichkeit haben, den Proxy-Server des Systems zu nutzen. + +§ 6 Begleitende Dienstleistungen + +1) Wurde mit der Lizenz das Recht auf zeitlich beschränkte Dienstleistungen +(z.B. Update-Service) erworben, so beginnt deren Laufzeit mit Eingabe des +Lizenzcodes, Registrieren der Software oder der Prüfung auf vorhandene Updates. + +2) Wird das Recht auf diese Dienstleistungen verlängert, so beginnt die Laufzeit +der Verlängerung rückwirkend zum letzten Ablauftermin. + +§ 7 Evaluationslizenz + +1) Wurde von einem Endkunden keine Lizenz käuflich erworben, erhält er eine +Evaluationslizenz, d.h. für 30 Tage das Recht, die "Intranator Software" auf +einer Hardware zu installieren und zu Testzwecken unter diesen Lizenzbedingungen +zu nutzen. Mit der Eingabe eines nicht selbst erworbenen Lizenzkeys erlischt die +Evaluationslizenz sofort. + +2) Die Evaluationslizenz oder eine andere, zeitlich beschränkte Lizenz darf nur +für den entsprechenden Zeitraum ab Installation genutzt werden. Die verbleibende +Zeit wird auf der Bedienungsoberfläche der Software angezeigt. + +3) Nach Ablauf dieses Zeitraums stellt die Software die Funktion ein. Der Kunde +ist dafür verantwortlich, seine Daten rechtzeitig vorher zu sichern. + +4) Eine Evaluationslizenz berechtigt nicht zu Gewährleistungsansprüchen, außer +wenn etwaige Mängel durch die Intra2net AG vorsätzlich oder grob fahrlässig +verursacht wurden.. + +§ 8 Dekompilierung und Programmänderungen + +1) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen +(Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen +Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer +Programmänderung sind nur in den nachfolgend genannten Fällen zulässig. + +2) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die +Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform unerlässlich ist, +um entweder a) die Bedingungen der LGPL zu erfüllen oder b) die erforderlichen +Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig +geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern +folgende Bedingungen erfüllt sind: + + 1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur + Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person oder + in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen; + 2. die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind + für die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich + gemacht; + 3. die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, + die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind. + +Bei unter a) und b) genannten derartigen Handlungen gewonnene Informationen +dürfen nicht + + 1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig + geschaffenen Programms verwendet werden, + 2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die + Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist, + 3. für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im + Wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das + Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden. + +3) Urhebervermerke, Lizenzcodes, Seriennummern sowie sonstige der +Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder +verändert werden. + +4) Wird auf dem System Software installiert, die nicht ausdrücklich vom +Lizenzgeber dafür freigegeben ist, oder wird die installierte Software +modifiziert, können Gewährleistungs- oder Garantieansprüche nur geltend gemacht +werden, wenn der Kunde nachweisen kann, dass die Mängel nicht mit den +Modifikationen in Zusammenhang stehen. + +§ 9 Weiterveräußerung und Weitervermietung + +1) Der Lizenznehmer darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und +des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, +vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der +vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Im Falle der +Weitergabe muss der Lizenznehmer dem neuen Lizenznehmer sämtliche Programmkopien +einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die +nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht +des alten Lizenznehmers zur Programmnutzung. + +2) Der Lizenznehmer darf die Software einschließlich des Begleitmaterials +Dritten nicht vermieten. + +3) Der Lizenznehmer darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der +begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, +insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt auch im +Hinblick auf Mitarbeiter des Lizenznehmers. + +§ 10 Gewährleistung + +1) Mängel der von der Intra2net AG programmierten Software einschließlich +zugehöriger Unterlagen werden vom Lizenzgeber innerhalb der Gewährleistungsfrist +von 24 Monaten gegenüber Verbrauchern bzw. 12 Monaten gegenüber Unternehmern ab +Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Lizenznehmer behoben. Dies +geschieht nach Wahl des Lizenzgebers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. + +2) Bei einem zweimaligen Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung +kann der Lizenznehmer Wandelung oder Minderung geltend machen. + +§ 11 Haftung + +1) Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Beschaffenheitsgarantien haftet der +Lizenzgeber unbeschränkt. Die Haftung für anfängliches Unvermögen wird auf das +Fünffache des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren +Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden +muss. + +2) Im Übrigen haftet der Lizenzgeber unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe +Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. + +3) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber nur, sofern eine Pflicht +verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von +besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht +ist die Haftungsbeschränkung für anfängliches Unvermögen nach Abs. 1 dieser +Haftungsreglung entsprechend heranzuziehen. + +4) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand +beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von +Sicherungskopien eingetreten wäre. + +5) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter des +Lizenzgebers. + +6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG). + +7) Für Mängel zusätzlich installierter Software wird eine Haftung nur bei +Lieferung und Installation durch die Intra2net AG übernommen. Auch dann ist +diese Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lizenzgebers gemäß § 521 +BGB beschränkt. + +§ 12 Untersuchungs- und Rügepflicht + +1) Der Lizenznehmer wird die gelieferte Software einschließlich der +Dokumentation innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere +im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der +Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei +festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen dem Lizenzgeber innerhalb +weiterer 8 Werktage gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu +detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten. + +2) Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht +feststellbar sind, müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung unter +Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden. + +3) Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in +Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. + +§ 13 Rücknahmepflicht nach dem ElektroG + +Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf +eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. +Insbesondere stellt der Kunde die Intra2net AG von den Verpflichtungen nach § 10 +Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang +stehenden Ansprüchen Dritter frei. + +§ 14 Schriftform + +Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung +dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und +Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder +Hilfspersonen des Lizenzgebers erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn der +Lizenzgeber hierfür seine schriftliche Zustimmung erteilt. + +§ 15 Rechtswahl + +Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem +Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter +Ausschluss des UN-Kaufrechts. + +§ 16 Gerichtsstand + +Sofern der Lizenznehmer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, +juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches +Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der +Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Tübingen als Gerichtsstand +vereinbart. + +§ 17 Schlussbestimmungen + +Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder +werden, sind sie so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte +wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht +wird; die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt. Sinngemäß gilt dies auch +für ergänzungsbedürftige Lücken. diff --git a/libpingcheck.spec b/libpingcheck.spec index 087f6f9..db02d94 100644 --- a/libpingcheck.spec +++ b/libpingcheck.spec @@ -46,4 +46,5 @@ rm -fr $RPM_BUILD_ROOT %files %defattr(-,root,root) +%doc LICENSE %{_bindir}/libpingcheck